Karfreitag ist für viele Christinnen und Christen ein sehr ernster Tag. An diesem Tag erinnern sie an das Leiden und den Tod von Jesus. Darum gilt der Karfreitag in Deutschland in allen Bundesländern als gesetzlicher Feiertag. Darüber hinaus ist er sogar ein sogenannter stiller Feiertag in Deutschland. Das bedeutet: Der Staat schützt an diesem Tag besonders die Ruhe und den ernsten Charakter des Tages. Grundlage dafür ist nicht einfach nur eine alte Gewohnheit. Im Grundgesetz steht über Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. „Seelische Erhebung“ ist ein alter Ausdruck. Gemeint ist damit: Der Tag soll Raum geben für Ruhe, Nachdenken und Besinnung.
Aber genau hier beginnt der Streit. Denn in einem freien Staat gibt es nicht nur das Recht, einen religiösen Feiertag ernst zu nehmen. Es gibt auch das Recht, nicht religiös zu sein. Und es gibt das Recht, sich zu versammeln, seine Meinung zu sagen, Kunst zu zeigen oder eine weltanschauliche Veranstaltung zu machen. „Weltanschaulich“ ist ein schwieriges Wort. Es meint die Sicht eines Menschen auf die Welt, also zum Beispiel religiös, humanistisch, atheistisch oder anders. Im Grundgesetz schützt Artikel 4 die Freiheit des Glaubens und des Bekenntnisses. Dazu gehört auch, keinen Glauben zu haben. Und Artikel 8 schützt die Freiheit, sich friedlich zu versammeln. Artikel 5 schützt unter anderem die freie Meinung und die Kunst. Genau deshalb stehen sich am Karfreitag zwei Freiheitsrechte gegenüber: die Freiheit der einen, diesen Tag in Ruhe und Ernst zu begehen, und die Freiheit der anderen, ihn anders zu nutzen.
Man kann das ganz einfach sagen: Die eine Seite möchte Schutz vor Lärm, Partys und bewusster Provokation. Die andere Seite möchte nicht, dass religiöse Vorstellungen allen Menschen vorgeschrieben werden. Das ist der Kern des Problems. In Deutschland darf der Staat Religion nicht einfach befehlen. Er darf Menschen nicht zwingen, sich innerlich wie gläubige Christen zu verhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klar gemacht, dass der Staat zwar den Karfreitag besonders schützen darf. Aber er darf diesen Schutz nicht so hart und so absolut machen, dass für andere Grundrechte gar kein Raum mehr bleibt.
Besonders deutlich wurde das in einem wichtigen Fall aus Bayern. Dort wollte der Bund für Geistesfreiheit am Karfreitag eine Veranstaltung machen. Diese Gruppe vertritt die Interessen von konfessionslosen Menschen. „Konfessionslos“ heißt: ohne Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft. Das bayerische Gesetz schloss damals Ausnahmen für den Karfreitag von vornherein aus. Genau das hat das Bundesverfassungsgericht 2016 beanstandet. Das Gericht sagte nicht, dass der Schutz des Karfreitags insgesamt falsch sei. Es sagte aber, dass ein Gesetz nicht jede Ausnahme blockieren darf, wenn auf der anderen Seite starke Grundrechte stehen, zum Beispiel Weltanschauungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Ein absolutes Verbot war also zu hart. Juristen nennen das unverhältnismäßig. Das heißt: Der Eingriff geht weiter, als es wirklich nötig ist.
Das ist der Punkt, an dem die zwei Grundrechte sichtbar werden. Auf der einen Seite steht die Religionsfreiheit. Sie schützt gläubige Menschen und ihren Wunsch, wichtige religiöse Tage nicht völlig durch Krach, Tanz und offene Missachtung entwertet zu sehen. Auf der anderen Seite steht die Freiheit der Menschen, die diesen Tag nicht religiös verstehen. Sie dürfen ihre Überzeugung haben, sich treffen und ihre Haltung zeigen. In einem demokratischen Staat sind beide Seiten nicht nur Meinung. Beide Seiten sind Recht. Und weil beide Seiten Recht sind, muss der Staat abwägen. „Abwägen“ heißt: Er muss sorgfältig prüfen, welches Recht in einem bestimmten Fall wie stark betroffen ist und wie man beide Rechte so gut wie möglich schützt.
Wichtig ist auch: Der Staat schützt am Karfreitag nach der Rechtsprechung vor allem den äußeren Charakter des Tages. Das ist ein juristischer Ausdruck. Gemeint ist: Der Staat darf Ruhe nach außen sichern. Er darf aber nicht verlangen, dass alle Menschen innerlich traurig, andächtig oder gläubig sind. Andacht ist ein stilles, ernstes Nachdenken im religiösen Sinn. Genau deshalb sagt das Bundesverfassungsgericht auch nicht: Alle müssen Karfreitag religiös feiern. Es sagt vielmehr: Der Gesetzgeber darf einen ruhigen Rahmen schaffen. Aber dieser Rahmen darf nicht blind alle anderen Freiheiten niederdrücken.
Darum ist die Debatte jedes Jahr so emotional. Für viele gläubige Menschen wirkt eine Party am Karfreitag wie Respektlosigkeit. Für viele nicht religiöse Menschen wirkt ein Tanzverbot wie ein Stück staatlich geschützte Bevormundung. „Bevormundung“ heißt: Andere schreiben dir vor, wie du leben oder dich verhalten sollst. Beide Gefühle sind echt. Aber das Recht fragt nicht zuerst nach Gefühlen. Das Recht fragt: Welche Freiheit ist betroffen, wie stark ist der Eingriff und gibt es einen fairen Ausgleich? Genau das ist die Aufgabe eines freiheitlichen Rechtsstaats. Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der sich selbst an Recht und Grundrechte halten muss.
Am Karfreitag stehen also nicht einfach „die Kirche“ und „die Feiernden“ gegeneinander. Es stehen zwei Freiheitsräume gegeneinander. Der eine Freiheitsraum sagt: Lass uns diesen Tag in Ruhe und Würde begehen. Der andere Freiheitsraum sagt: Zwing uns nicht, einen religiösen Tag nach religiösen Regeln zu leben. Beides hat in Deutschland Verfassungsrang. „Verfassungsrang“ heißt: Es ist besonders stark geschützt, weil es direkt aus der Verfassung kommt. Genau deshalb ist die Antwort nicht schwarz oder weiß. Der Staat darf schützen, aber nicht ersticken. Er darf Grenzen setzen, aber nicht pauschal jede andere Freiheit ausschalten. Das ist der eigentliche Grund, warum am Karfreitag zwei Grundrechte einander gegenüberstehen.
Quellen:
Grundgesetz Artikel 4, 5, 8 und 140 sowie Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss zum Karfreitagsschutz vom 27. Oktober 2016
Pressemitteilung vom 30. November 2016; Bundesverfassungsgericht
+++ Und zum Ende +++
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